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124.11 CH-SO

§ 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Mitwirkungspflicht

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
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§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Mitwirkungspflicht

1. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist.

2. Ist das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich, so ist sie schriftlich vorzuladen. Im Weigerungsfalle kann polizeiliche Vorführung angeordnet werden.

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