124.11
CH-SO
§ 25 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3. Folgen der Verweigerung
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3. Folgen der Verweigerung
1. Wird das rechtliche Gehör verweigert, so kann hiegegen selbständig Beschwerde geführt werden.
2. Wird die Beschwerde gutgeheissen und ist einer Partei zufolge der Verweigerung Schaden entstanden, so hat sie Anspruch auf angemessenen Ersatz.