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124.11 CH-SO

§ 24 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Akteneinsicht

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
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§ 24 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Akteneinsicht

1. Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.

2. Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3. Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.

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