124.11
CH-SO
§ 23 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung
1. Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.
2. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.
3. In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben.