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§ 23 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Rechte und Pflichten der Parteien
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§ 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Rechtliches Gehör 1. Anhörung

1. Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.

2. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.

3. In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben.

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