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§ 21ter Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3ter. Form der Zustellung

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
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§ 21ter Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3ter. Form der Zustellung

1. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.

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