124.11
CH-SO
§ 21bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3bis. Verzicht auf eine Begründung
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
§ 21bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3bis. Verzicht auf eine Begründung
1. Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn
a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
b) die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
c) den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.