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124.11 CH-SO

§ 20 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Begriff

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
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§ 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Begriff

1. Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben

a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;

b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

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