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§ 19 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
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§ 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz

1. Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist.

2. Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen.

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