124.11
CH-SO
§ 19 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
§ 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz · III. Verfügungen und Entscheide 1. Grundsatz
1. Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist.
2. Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen.