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124.11 CH-SO

§ 17 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 3. Ergänzende Bestimmungen

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
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§ 17 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 3. Ergänzende Bestimmungen

1. Für das Beweisverfahren und die vorsorgliche Beweissicherung, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2. Gegen strafrechtliche Sanktionen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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