124.11
CH-SO
§ 16 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Zeugeneinvernahme
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
§ 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Zeugeneinvernahme
1. Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so steht den Departementen und den Oberamtmännern das Recht zur Zeugeneinvernahme zu. § 18 bleibt vorbehalten.
2. Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder durch den Vorsteher des Oberamts unter Beizug eines Protokollführers nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das Zeugnis zu erfolgen.