124.11
CH-SO
§ 15 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - II. Beweisvorkehren 1. Im allgemeinen
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
§ 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz · II. Beweisvorkehren 1. Im allgemeinen
1. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.