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§ 14 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - I. Offizialprinzip

Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
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§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz · I. Offizialprinzip

1. Die Verwaltungsbehörden werden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.

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