124.11
CH-SO
§ 13ter Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VIII. Protokollierung
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 13ter Verwaltungsrechtspflegegesetz · VIII. Protokollierung
1. In der Regel sind keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Die Zeugeneinvernahme und die mündliche Erstattung von Gutachten sind zu protokollieren. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und § 21bis.