§ 13 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - VII. Vertretung 1. Im allgemeinen
§ 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz · VII. Vertretung 1. Im allgemeinen
1. Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten lassen.
2. Zur Vertretung der Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.
3. Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das leitende Organ befugt.
4. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.
5. Die Aktuare und Sekretäre von Spezialverwaltungsgerichten sowie ihre Stellvertreter werden als Parteivertreter in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, dem sie angehören, nicht zugelassen.