124.11
CH-SO
§ 11bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - V. Parteistellung
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz · V. Parteistellung
1. Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Vorbehalten bleibt die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.