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124.11 CH-SO

§ 11 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Rechtshilfe

Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Rechtshilfe

1. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.

2. Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung.

3. Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten.

4. Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.

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