124.11
CH-SO
§ 11 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - IV. Rechtshilfe
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz · IV. Rechtshilfe
1. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2. Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung.
3. Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten.
4. Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.