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124.11 CH-SO

§ 10 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - 2. Erstreckung

Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
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§ 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz · 2. Erstreckung

1. Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird.

1bis. Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt werden.

2. Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

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