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123.321 CH-SO

§ 9 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Nachlassgerichte (Art. 293ff. SchKG)

Verfahren und Zuständigkeiten
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§ 9 EV SchKG · Nachlassgerichte (Art. 293ff. SchKG)

1. Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin ist erstinstanzlicher Nachlassrichter oder erstinstanzliche Nachlassrichterin.

2. Oberes kantonales Nachlassgericht ist das Obergericht.

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