123.321
CH-SO
§ 9 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Nachlassgerichte (Art. 293ff. SchKG)
Verfahren und Zuständigkeiten
§ 9 EV SchKG · Nachlassgerichte (Art. 293ff. SchKG)
1. Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin ist erstinstanzlicher Nachlassrichter oder erstinstanzliche Nachlassrichterin.
2. Oberes kantonales Nachlassgericht ist das Obergericht.
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise; Beamte (Art. 1 und 2 SchKG)
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