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§ 8 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen (Art. 230a Abs. 3 SchKG)

Verfahren und Zuständigkeiten
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§ 8 EV SchKG · Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen (Art. 230a Abs. 3 SchKG)

1. Zuständig, die Übertragung der Aktiven auf den Staat abzulehnen, ist das Finanz-Departement.

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