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123.321 CH-SO

§ 6 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Beschwerdeverfahren (Art. 17-21 SchKG)

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§ 6 EV SchKG · Beschwerdeverfahren (Art. 17-21 SchKG)

1. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

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