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§ 5 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG)

Aufsicht
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§ 5 EV SchKG · Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG)

1. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts (§ 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977).

2. Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und über die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter.

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