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§ 4 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Haftung und Rückgriff (Art. 5 SchKG)

Organisation
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§ 4 EV SchKG · Haftung und Rückgriff (Art. 5 SchKG)

1. Der Kanton haftet für widerrechtlich verursachten Schaden nach Artikel 5 SchKG.

2. Der Rückgriff auf Staatsangestellte richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966.

3. Der Rückgriff auf Personen, die nicht Staatsangestellte sind, richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 398); solche Personen können als ausseramtliche Konkursverwalter oder -verwalterinnen, als Sachwalter oder Sachwalterinnen und als Liquidatoren oder Liquidatorinnen nur amten, wenn sie sich über eine Berufshaftpflichtversicherung ausweisen, die folgenden Anforderungen genügt

a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;

b) die Versicherungssumme beträgt pro Schadenereignis mindestens 1 Million Franken;

c) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;

d) der Versicherer verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem zuständigen Departement mitzuteilen.

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