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123.321 CH-SO

§ 3 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Depositenanstalten (Art. 24 SchKG)

Organisation
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§ 3 EV SchKG · Depositenanstalten (Art. 24 SchKG)

1. Depositenanstalten sind alle Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Solothurn, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 besitzen.

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