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CH-SO
§ 2 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Vollzugsorgane (Art. 2 SchKG)
Organisation
§ 2 EV SchKG · Vollzugsorgane (Art. 2 SchKG)
1. Die Pfändungen, Aufschreibungen und Steigerungen werden vom Betreibungs- und Konkursbeamten oder von der -beamtin selbst, von seiner oder ihrer Stellvertretung oder nach seinen oder ihren Anordnungen von den Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes vollzogen. Der Betreibungs- und Konkursbeamte oder die -beamtin kann seine oder ihre Stellvertretung und die Angestellten zur Unterzeichnung von Betreibungsurkunden und von Urkunden im Konkursverfahren ermächtigen.
2. Die Vollzugsorgane können in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen (wie Art. 64 Abs. 2, 91, 222 Abs. 3, 229 Abs. 1, 283 Abs. 2 und 284 SchKG) die Polizei beiziehen.
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Betreibungs- und Konkurskreise; Beamte (Art. 1 und 2 SchKG)
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