123.321
CH-SO
§ 13 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Genehmigung und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 13 EV SchKG · Genehmigung und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes (Art. 29 SchKG).
2. Sie untersteht dem fakultativen Referendum.
3. Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.