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123.321 CH-SO

§ 13 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Genehmigung und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 13 EV SchKG · Genehmigung und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes (Art. 29 SchKG).

2. Sie untersteht dem fakultativen Referendum.

3. Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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