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§ 12 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 12 EV SchKG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es sind aufgehoben

a) die §§ 3, 7 und 15 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891;

b) die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 8. Juni 1956;

c) die Verordnung über Depositenanstalten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994;

d) der Beschluss des Regierungsrates über Sekretäre der Betreibungs- und Konkursämter vom 20. Januar 1892;

e) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungswesen: Unterschreiben der Akten, Erzeigung der Gebühren und Kosten vom 11. Januar 1898;

f) die Weisung des Regierungsrates über Viehverkehr: Mitteilung und Eintragung der Viehverpfändung vom 16. Januar 1912;

g) der Beschluss des Regierungsrates über Betreibungs- und Konkursbeamte mit ständigen Stellvertretern; Arbeitsteilung vom 8. Juli 1930.

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