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§ 10 Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (EV SchKG) - Zuständigkeit

Schuldbetreibung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
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§ 10 EV SchKG · Zuständigkeit

1. Für Betreibungen gegen den Kanton ist das Betreibungsamt der Stadt Solothurn zuständig.

2. Für Betreibungen gegen solothurnische Gemeinden ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Gemeinde liegt.

3. Für Betreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis die Körperschaft ihren Sitz hat.

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