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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 9 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Personenbezeichnung

Die öffentliche Beurkundung - Mitwirkende Personen
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§ 9 Amtschreibereiverordnung, ASV · Personenbezeichnung

1. In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie allfälliger Zeugen und Zeuginnen, Vertreter und Vertreterinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen sowie Sachverständigen zu bezeichnen.

2. Die Personenbezeichnung der Parteien soll enthalten

a)* bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimatort oder die Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw. vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;

b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adresse und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID.

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