123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Beurkundungsvoraussetzungen
Die öffentliche Beurkundung - Mitwirkende Personen
§ 8 Amtschreibereiverordnung, ASV · Beurkundungsvoraussetzungen
1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin prüft die Identität der Parteien und weiteren Mitwirkenden, wenn ihm oder ihr diese nicht persönlich bekannt sind.
2. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin prüft, ob die Parteien und weiteren Mitwirkenden die zur öffentlichen Beurkundung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.