§ 7bis Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Elektronische Ausfertigung und Beglaubigung
§ 7bis Amtschreibereiverordnung, ASV · Elektronische Ausfertigung und Beglaubigung
1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin kann elektronische Ausfertigungen der von ihm oder ihr errichteten öffentlichen Urkunden erstellen, wenn er oder sie im schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen ist.
2. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin sowie die zur Beglaubigung ermächtigten Angestellten der Amtschreibereien können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen, wenn sie im schweizerischen Register der Urkundspersonen eingetragen sind.
3. Das Verfahren und die technischen Vorgaben richten sich nach Bundesrecht.
4. Das Departement trägt die Personen gemäss Absätzen 1 und 2 in das schweizerische Register der Urkundspersonen ein und nimmt die erforderlichen Mutationen vor.