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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 7 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Sprache

Die öffentliche Beurkundung - Form der Urkunde
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§ 7 Amtschreibereiverordnung, ASV · Sprache

1. Die öffentliche Urkunde ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Ausnahmsweise kann sie auch in einer der übrigen Amtssprachen des Bundes verfasst werden.

2. Beglaubigungen können auch in anderen Sprachen erfolgen.

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