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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 50 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Beschwerde an das Obergericht

Beschwerdeführung
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§ 50 Amtschreibereiverordnung, ASV · Beschwerde an das Obergericht

1. Gegen eine Verfügung der Amtschreiberei kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

3. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn eine Beschwerdemöglichkeit aufgrund eidgenössischen Rechts vorgesehen ist oder wenn der Weg der gerichtlichen Klage beschritten werden muss.

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