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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 5 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Änderungen, Einschaltungen, Nachträge und Berichtigungen

Die öffentliche Beurkundung - Form der Urkunde
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§ 5 Amtschreibereiverordnung, ASV · Änderungen, Einschaltungen, Nachträge und Berichtigungen

1. Änderungen und Einschaltungen sind am Rande oder am Schluss anzubringen. Nachträge sind besonders zu unterzeichnen.

2. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler, die vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin selber richtiggestellt werden können. Den Parteien ist die Berichtigung schriftlich mitzuteilen.

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