123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Änderungen, Einschaltungen, Nachträge und Berichtigungen
Die öffentliche Beurkundung - Form der Urkunde
§ 5 Amtschreibereiverordnung, ASV · Änderungen, Einschaltungen, Nachträge und Berichtigungen
1. Änderungen und Einschaltungen sind am Rande oder am Schluss anzubringen. Nachträge sind besonders zu unterzeichnen.
2. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler, die vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin selber richtiggestellt werden können. Den Parteien ist die Berichtigung schriftlich mitzuteilen.