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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 49 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Kontrollen der beurkundeten Geschäfte

Kontrollen
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§ 49 Amtschreibereiverordnung, ASV · Kontrollen der beurkundeten Geschäfte

1. Beurkundete Geschäfte sind in den entsprechenden Geschäftskontrollen unter einer Ordnungsnummer einzutragen. Es sind folgende Kontrollen zu führen

a) Kaufskontrolle: In ihr sind alle Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge über Grundstücke aufzunehmen, ferner alle Verträge über die Auflösung von Gesamt- und Miteigentum, sofern nur Grundstücke in Frage stehen;

b) Grundpfandkontrolle: In ihr sind alle Grundpfandverträge zu verzeichnen;

c) Kontrolle der Dienstbarkeitsverträge und der übrigen dinglichen Rechtsgeschäfte: In ihr sind alle durch die Amtschreiberei beurkundeten Verträge über Dienstbarkeiten und Grundlasten, Liegenschaftenvereinigungen und Parzellierungen sowie Vorverträge und dergleichen zu verzeichnen;

d) Inventarkontrolle: In ihr sind alle Inventare und Erbteilungen - sofern es sich nicht um blosse Teilungen von Liegenschaften handelt - aufzunehmen;

e) Kontrolle der notariellen Urkunden: In ihr sind folgende vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin errichteten Urkunden aufzunehmen

1. die Verfügungen von Todes wegen;

2. alle übrigen öffentlichen Urkunden, wie Eheverträge, Verpfründungsverträge, soweit es sich nicht um Erbeinsetzungen handelt und Beurkundungen aus dem Gesellschaftsrecht.

f) Kontrolle der freiwilligen Steigerungen;

g) Kontrolle der Vorsorgeaufträge: In ihr sind alle Vorsorgeaufträge zu verzeichnen.

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