§ 49 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Kontrollen der beurkundeten Geschäfte
§ 49 Amtschreibereiverordnung, ASV · Kontrollen der beurkundeten Geschäfte
1. Beurkundete Geschäfte sind in den entsprechenden Geschäftskontrollen unter einer Ordnungsnummer einzutragen. Es sind folgende Kontrollen zu führen
a) Kaufskontrolle: In ihr sind alle Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge über Grundstücke aufzunehmen, ferner alle Verträge über die Auflösung von Gesamt- und Miteigentum, sofern nur Grundstücke in Frage stehen;
b) Grundpfandkontrolle: In ihr sind alle Grundpfandverträge zu verzeichnen;
c) Kontrolle der Dienstbarkeitsverträge und der übrigen dinglichen Rechtsgeschäfte: In ihr sind alle durch die Amtschreiberei beurkundeten Verträge über Dienstbarkeiten und Grundlasten, Liegenschaftenvereinigungen und Parzellierungen sowie Vorverträge und dergleichen zu verzeichnen;
d) Inventarkontrolle: In ihr sind alle Inventare und Erbteilungen - sofern es sich nicht um blosse Teilungen von Liegenschaften handelt - aufzunehmen;
e) Kontrolle der notariellen Urkunden: In ihr sind folgende vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin errichteten Urkunden aufzunehmen
1. die Verfügungen von Todes wegen;
2. alle übrigen öffentlichen Urkunden, wie Eheverträge, Verpfründungsverträge, soweit es sich nicht um Erbeinsetzungen handelt und Beurkundungen aus dem Gesellschaftsrecht.
f) Kontrolle der freiwilligen Steigerungen;
g) Kontrolle der Vorsorgeaufträge: In ihr sind alle Vorsorgeaufträge zu verzeichnen.