123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 48 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Gebot in fremdem Namen
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Öffentliche Versteigerung
§ 48 Amtschreibereiverordnung, ASV · Gebot in fremdem Namen
1. Bieter oder Bieterinnen in fremdem Namen haben sich durch Vollmacht vor Abgabe des Gebots auszuweisen. Der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin ist vom Steigerungsleiter oder von der Steigerungsleiterin bekanntzugeben.