123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 47 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Höchstpreisvorschriften
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Öffentliche Versteigerung
§ 47 Amtschreibereiverordnung, ASV · Höchstpreisvorschriften
1. Dort wo Höchstpreisvorschriften bestehen und mehrere den Höchstpreis bieten, hat, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes bestimmen, das Los zu entscheiden.
2. Vorbehalten bleiben entgegenstehende gesetzliche Vorschriften.