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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 47 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Höchstpreisvorschriften

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Öffentliche Versteigerung
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§ 47 Amtschreibereiverordnung, ASV · Höchstpreisvorschriften

1. Dort wo Höchstpreisvorschriften bestehen und mehrere den Höchstpreis bieten, hat, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes bestimmen, das Los zu entscheiden.

2. Vorbehalten bleiben entgegenstehende gesetzliche Vorschriften.

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