123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 46 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Versteigerungsbedingungen
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Öffentliche Versteigerung
§ 46 Amtschreibereiverordnung, ASV · Versteigerungsbedingungen
1. Der Steigerungsleiter oder die Steigerungsleiterin hat zusammen mit der versteigernden Person die Versteigerungsbedingungen aufzustellen.
2. Wird Mit- oder Gesamteigentum durch Verfügung der Richterin oder des Richters zur Versteigerung gebracht und sind die Versteigerungsbedingungen nicht durch den Richter oder die Richterin festgelegt, sind die versteigernden Personen an den Richter oder die Richterin zurückzuweisen, wenn keine Einigung möglich ist.