123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 45 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Feststellung von Zuständen und Vorgängen
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
§ 45 Amtschreibereiverordnung, ASV · Feststellung von Zuständen und Vorgängen
1. Zustände und Vorgänge dürfen vom Amtschreiber oder von der Amtschreiberin nur aufgrund der von diesen gemachten Wahrnehmungen beurkundet werden. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat eine genaue Beschreibung des wahrgenommenen Zustandes oder Vorganges abzufassen und dabei zu erwähnen, wer zur Feststellung aufgefordert hat.