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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 44 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Wechselproteste

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
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§ 44 Amtschreibereiverordnung, ASV · Wechselproteste

1. Abschriften von Wechselprotesten sind geordnet und sicher aufzubewahren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden.

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