123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 44 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Wechselproteste
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
§ 44 Amtschreibereiverordnung, ASV · Wechselproteste
1. Abschriften von Wechselprotesten sind geordnet und sicher aufzubewahren sowie fortlaufend zu nummerieren und periodisch einzubinden.