123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 43 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
§ 43 Amtschreibereiverordnung, ASV · Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz
1. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über das Vermögen einer bevormundeten oder verbeiständeten Person erfolgt auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin.