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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 43 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
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§ 43 Amtschreibereiverordnung, ASV · Inventare im Kindes- und Erwachsenenschutz

1. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über das Vermögen einer bevormundeten oder verbeiständeten Person erfolgt auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin.

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