123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 42 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Beschlüsse
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Letztwillige Verfügungen, Vorsorgeaufträge und andere Urkunden
§ 42 Amtschreibereiverordnung, ASV · Beschlüsse
1. Bei Beurkundung von Beschlüssen hat der Amtschreiber oder die Amtschreiberin der Versammlung persönlich beizuwohnen und ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen.
2. Dieses hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses.
3. Auf Verlangen müssen Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden. Das Protokoll ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, den Protokollführer oder die Protokollführerin sowie durch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin zu unterzeichnen.