123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 40 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Amtliche Liquidation
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 40 Amtschreibereiverordnung, ASV · Amtliche Liquidation
1. Die Veräusserung von Grundstücken der Erblasserin oder des Erblassers hat durch Versteigerung zu erfolgen, sofern nicht alle Erben und Erbinnen einem Freihandverkauf zustimmen. Die Liquidation des übrigen Vermögens erfolgt nach Ermessen der Amtschreiberin oder des Amtschreibers.