123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Urkunde
Die öffentliche Beurkundung - Form der Urkunde
§ 4 Amtschreibereiverordnung, ASV · Urkunde
1. Urkunden sind schriftlich abzufassen. Die Schrift muss gut lesbar sein.
2. Durchstreichungen, Lücken, nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen, Rasuren und Überschreibungen sind zu unterlassen.
3. Zur Erstellung der Urkunde soll nur Papier in genormten Formaten und in guter Qualität verwendet werden.