123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 39 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Inhalt des Teilungsvertrages
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 39 Amtschreibereiverordnung, ASV · Inhalt des Teilungsvertrages
1. Der Teilungsvertrag soll in der Regel die Verfügung über sämtliche Aktiven und Passiven enthalten. Wird nicht der gesamte Nachlass geteilt, muss aus dem Teilungsvertrag ersichtlich sein, was im Gesamteigentum der Erben und Erbinnen verbleibt.
2. Wird nicht der Todestag als Teilungstag angenommen, ist eine neue Masse zu bilden.
3. Die genaue rechnerische Darstellung kann dem Amtschreiber oder der Amtschreiberin überlassen und von diesem in einem Nachtrag verurkundet werden, ohne dass eine Mitwirkung der Parteien notwendig ist. Sofern die Erben und Erbinnen nicht darauf verzichten, ist ihnen vom Nachtrag Kenntnis zu geben.