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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 38 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Güterausscheidung

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 38 Amtschreibereiverordnung, ASV · Güterausscheidung

1. Wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht, ist eine Güterausscheidung vorzunehmen. Dazu hat der Amtschreiber oder die Amtschreiberin den Güterstand festzustellen.

2. Besteht bei altrechtlichen Güterständen Einbringen oder Sondergut nur in unbedeutendem Umfang, kann auf ihre Ausscheidung verzichtet werden.

3. Wird die Erbschaft vorderhand ungeteilt übernommen, so ist darauf hinzuwirken, dass die Güterausscheidung dennoch vorgenommen wird. Bei der Güterausscheidung sind die Todesfallkosten und Vorempfänge nicht in Anschlag zu bringen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Todesfallkosten sind vom Rücklass der Erblasserin oder des Erblassers in Abzug zu bringen.

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