123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 37 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Aufnahme von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 37 Amtschreibereiverordnung, ASV · Aufnahme von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen
1. Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Inventar aufzunehmen.