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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 37 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Aufnahme von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 37 Amtschreibereiverordnung, ASV · Aufnahme von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen

1. Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Inventar aufzunehmen.

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