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§ 35 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Aufnahme der Aktiven und Passiven

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 35 Amtschreibereiverordnung, ASV · Aufnahme der Aktiven und Passiven

1. Die Aufnahme der Aktiven im Inventar hat in der Regel nach der im Protokoll erzeigten Reihenfolge zu geschehen.

2. Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit vollständigem Grundstücksbeschrieb und mit der Schätzung des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin aufzunehmen. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob die Grundstücke vor oder während der Ehe erworben worden sind. Bei jedem Grundstück ist der Erwerbsgrund anzugeben.

3. Im Anschluss an die Grundstücke sind die beweglichen Gegenstände der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes aufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Alsdann sind Barschaft, Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen und die übrigen Aktiven aufzunehmen.

4. Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können auch in einem Verzeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Bestandteil beizuheften ist.

5. Unterliegen Vermögenswerte einer Nutzniessung, ist der Kapitalwert der Nutzniessung zu errechnen. Dabei ist der vom Obergericht festgesetzte Zinsfuss anzuwenden.

6. Die Passiven sind gegliedert nach Grundpfandschulden, laufenden Schulden (inkl. Forderungen nach Art. 334 ZGB) , Todesfallkosten, Bürgschaftsschulden und Garantieverpflichtungen aufzunehmen.

7. Die gesamten Aktiven und Passiven sind Wert Todestag aufzurechnen.

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