123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 34 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Erbenbescheinigung
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 34 Amtschreibereiverordnung, ASV · Erbenbescheinigung
1. Enthält die Verfügung von Todes wegen eine Erbeinsetzung und wird die Berechtigung der eingesetzten Erben und Erbinnen nicht innert Monatsfrist bestritten, stellt der Amtschreiber oder die Amtschreiberin auf Verlangen der eingesetzten Erben und Erbinnen eine Erbenbescheinigung aus. Sind keine eingesetzten Erben und Erbinnen vorhanden, so können die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf begründetes Gesuch hin die Ausstellung einer Erbenbescheinigung verlangen, ebenso wenn neben ihnen noch eingesetzte Erben oder Erbinnen vorhanden sind.
2. In der Bescheinigung ist ihr Zweck anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden.