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123.21 ASVRGG CH-SO

§ 33 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen

Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
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§ 33 Amtschreibereiverordnung, ASV · Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen

1. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge sind den Erben und Erbinnen nach dem Tode der Erblasserin oder des Erblassers in der Regel mit der Einladung, spätestens aber an der Inventarsverhandlung durch den Amtschreiber oder die Amtschreiberin zu eröffnen. Sofern die Erben und Erbinnen nicht darauf verzichten, ist ihnen eine Kopie der Verfügung beziehungsweise des Ehevertrages auszuhändigen.

2. Wenn eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist und kein Inventar errichtet wird, ist diese den Erben und Erbinnen unverzüglich schriftlich zu eröffnen; nötigenfalls sind die Erben und Erbinnen zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Erben und Erbinnen sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie ein Inventar verlangen können. Über die mündliche Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Akten sind den Vermögenslosigkeitsbescheinigungen beizuheften.

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