123.21
ASVRGG
CH-SO
§ 32 Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, ASV) - Feststellung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen
Einzelne Amtschreibereigeschäfte - Erbschaftsinventare
§ 32 Amtschreibereiverordnung, ASV · Feststellung von Verfügungen von Todes wegen und Eheverträgen
1. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin hat nach Möglichkeit abzuklären, ob der Erblasser oder die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen oder einen Ehevertrag hinterlassen hat.